Tools:
Update via:
Änderung § 17 PatG vom 01.04.2014
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 PatRÄndG am 1. April 2014 und Änderungshistorie des PatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 17 PatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung | § 17 PatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3830 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 17 | |
(Text alte Fassung) (1) Für jede Anmeldung und jedes Patent ist für das dritte und jedes folgende Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebühr zu entrichten. (2) Für ein Zusatzpatent (§ 16 Abs. 1 Satz 2) sind Jahresgebühren nicht zu entrichten. Wird das Zusatzpatent zu einem selbständigen Patent, so wird es gebührenpflichtig; Fälligkeitstag und Jahresbetrag richten sich nach dem Anfangstag des bisherigen Hauptpatents. Für die Anmeldung eines Zusatzpatents sind Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß in den Fällen, in denen die Anmeldung eines Zusatzpatents als Anmeldung eines selbständigen Patents gilt, die Jahresgebühren wie für eine von Anfang an selbständige Anmeldung zu entrichten sind. | (Text neue Fassung) Für jede Anmeldung und jedes Patent ist für das dritte und jedes folgende Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebühr zu entrichten. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1466/al43160-0.htm