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Änderung § 29a PatG vom 01.03.2018

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§ 29a PatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2018 geltenden Fassung
§ 29a PatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 29a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 29a


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(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt darf Werke oder andere nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Schutzgegenstände für seine Beschäftigten vervielfältigen und öffentlich zugänglich machen, soweit dies dazu dient, den darin dokumentierten Stand der Technik in Verfahren vor dem Patentamt berücksichtigen zu können.

(2) § 60g Absatz 1 und § 95b des Urheberrechtsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Für die Nutzung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, soweit der jeweilige Rechtsinhaber das Werk oder den sonstigen Schutzgegenstand der Öffentlichkeit nur gegen Entgelt anbietet. 2 § 60h Absatz 3 bis 5 des Urheberrechtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)