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Änderung § 22 PatG vom 30.11.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 22 PatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.11.2007 geltenden Fassung
§ 22 PatG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 40 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 22


(1) Das Patent wird auf Antrag (§ 81) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß einer der in § 21 Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist.

(Text alte Fassung)

(2) § 21 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) § 21 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.