§ 22 PatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.11.2007 geltenden Fassung | § 22 PatG n.F. (neue Fassung) in der am 30.11.2007 geltenden Fassung durch Artikel 40 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 22 | |
(1) Das Patent wird auf Antrag (§ 81) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß einer der in § 21 Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist. | |
(Text alte Fassung) (2) § 21 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 ist entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (2) § 21 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. |