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Synopse aller Änderungen des PatG am 25.05.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Mai 2018 durch Artikel 9 des ReRaG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

PatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
PatG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Das Patent
    § 1
    § 1a
    § 2
    § 2a
    § 3
    § 4
    § 5
    § 6
    § 7
    § 8
    § 9
    § 9a
    § 9b
    § 9c
    § 10
    § 11
    § 12
    § 13
    § 14
    § 15
    § 16
    § 16a
    § 17
    §§ 18 und 19
    § 20
    § 21
    § 22
    § 23
    § 24
    § 25
Zweiter Abschnitt Patentamt
    § 26
    § 27
    § 28
    § 29
    § 29a
    § 30
    § 31
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 31a Datenschutz
    § 32
    § 33
Dritter Abschnitt Verfahren vor dem Patentamt
    § 34
    § 34a
    § 35
    § 35a
    § 36
    § 37
    § 38
    § 39
    § 40
    § 41
    § 42
    § 43
    § 44
    § 45
    § 46
    § 47
    § 48
    § 49
    § 49a
    § 50
    § 51
    § 52
    § 53
    § 54
    § 55
    § 56
    § 57
    § 58
    § 59
    § 60
    § 61
    § 62
    § 63
    § 64
Vierter Abschnitt Patentgericht
    § 65
    § 66
    § 67
    § 68
    § 69
    § 70
    § 71
    § 72
Fünfter Abschnitt Verfahren vor dem Patentgericht
    1. Beschwerdeverfahren
       § 73
       § 74
       § 75
       § 76
       § 77
       § 78
       § 79
       § 80
    2. Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
       § 81
       § 82
       § 83
       § 84
       § 85
       § 85a
    3. Gemeinsame Vorschriften
       § 86
       § 87
       § 88
       § 89
       § 90
       § 91
       § 92
       § 93
       § 94
       § 95
       § 96
       § 97
       § 98
       § 99
Sechster Abschnitt Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
    1. Rechtsbeschwerdeverfahren
       § 100
       § 101
       § 102
       § 103
       § 104
       § 105
       § 106
       § 107
       § 108
       § 109
    2. Berufungsverfahren
       § 110
       § 111
       § 112
       § 113
       § 114
       § 115
       § 116
       § 117
       § 118
       § 119
       § 120
       § 121
    3. Beschwerdeverfahren
       § 122
    4. Gemeinsame Verfahrensvorschriften
       § 122a
Siebenter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
    § 123
    § 123a
    § 124
    § 125
    § 125a
    § 126
    § 127
    § 128
    § 128a
    § 128b
Achter Abschnitt Verfahrenskostenhilfe
    § 129
    § 130
    § 131
    § 132
    § 133
    § 134
    § 135
    § 136
    § 137
    § 138
Neunter Abschnitt Rechtsverletzungen
    § 139
    § 140
    § 140a
    § 140b
    § 140c
    § 140d
    § 140e
    § 141
    § 141a
    § 142
    § 142a
    § 142b
Zehnter Abschnitt Verfahren in Patentstreitsachen
    § 143
    § 144
    § 145
Elfter Abschnitt Patentberühmung
    § 146
Zwölfter Abschnitt Übergangsvorschriften
    § 147

§ 31


(1) 1 Das Patentamt gewährt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. 2 Jedoch steht die Einsicht in das Register und die Akten von Patenten einschließlich der Akten von Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren (§ 64) jedermann frei.

(2) 1 In die Akten von Patentanmeldungen steht die Einsicht jedermann frei,

1. wenn der Anmelder sich gegenüber dem Patentamt mit der Akteneinsicht einverstanden erklärt und den Erfinder benannt hat oder

2. wenn seit dem Anmeldetag (§ 35) oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, seit diesem Zeitpunkt achtzehn Monate verstrichen sind

und ein Hinweis nach § 32 Abs. 5 veröffentlicht worden ist. 2 Bei Anmeldungen, die nicht oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, gilt § 35a Absatz 4.

(3) Soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht, steht die Einsicht auch in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke jedermann frei.

(3a) Soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht, kann die Einsichtnahme bei elektronischer Führung der Akten auch über das Internet gewährt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3b) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3a ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes offensichtlich überwiegt.



(3b) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3a ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt.

(4) In die Benennung des Erfinders (§ 37 Abs. 1) wird, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt, Einsicht nur nach Absatz 1 Satz 1 gewährt; § 63 Abs. 1 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(5) 1 In die Akten von Patentanmeldungen und Patenten, für die gemäß § 50 jede Veröffentlichung unterbleibt, kann das Patentamt nur nach Anhörung der zuständigen obersten Bundesbehörde Einsicht gewähren, wenn und soweit ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Antragstellers die Gewährung der Einsicht geboten erscheinen läßt und hierdurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht zu erwarten ist. 2 Wird in einem Verfahren eine Patentanmeldung oder ein Patent nach § 3 Abs. 2 Satz 3 als Stand der Technik entgegengehalten, so ist auf den diese Entgegenhaltung betreffenden Teil der Akten Satz 1 entsprechend anzuwenden.



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§ 31a (neu)




§ 31a Datenschutz


vorherige Änderung

 


1 Soweit personenbezogene Daten im Register oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsdiensten des Deutschen Patent- und Markenamtes enthalten sind, bestehen nicht

1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679,

2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und

3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.

2 Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Register oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des Deutschen Patent- und Markenamtes nehmen kann.