PatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung | PatG n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237 |
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(Textabschnitt unverändert) § 46 | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. 2 § 128a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. 3 Bis zum Beschluß über die Erteilung ist der Anmelder auf Antrag zu hören. 4 Der Antrag ist schriftlich einzureichen. 5 Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht, so weist sie den Antrag zurück. 6 Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. 2 Die §§ 128a und 284 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. 3 Bis zum Beschluß über die Erteilung ist der Anmelder auf Antrag zu hören. 4 Der Antrag ist schriftlich einzureichen. 5 Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht, so weist sie den Antrag zurück. 6 Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar. |
(2) 1 Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. 2 Die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. 3 Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift. | |
§ 136 | |
1 Die Vorschriften des § 117 Abs. 2 bis 4, des § 118 Abs. 2 und 3, der §§ 119 und 120 Absatz 1 und 3, des § 120a Absatz 1, 2 und 4 sowie der §§ 124 und 127 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden, § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass die Beschwerde unabhängig von dem Verfahrenswert stattfindet. 2 Im Einspruchsverfahren sowie in den Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85 und 85a) gilt dies auch für § 117 Abs. 1 Satz 2, § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 2 sowie die §§ 123, 125 und 126 der Zivilprozeßordnung. | 1 Die Vorschriften des § 117 Absatz 2 bis 4 Satz 1, des § 118 Abs. 2 und 3, der §§ 119 und 120 Absatz 1 und 3, des § 120a Absatz 1, 2 und 4 sowie der §§ 124 und 127 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden, § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass die Beschwerde unabhängig von dem Verfahrenswert stattfindet. 2 Im Einspruchsverfahren sowie in den Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85 und 85a) gilt dies auch für § 117 Abs. 1 Satz 2, § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 2 sowie die §§ 123, 125 und 126 der Zivilprozeßordnung. |