Änderung § 2 SLV vom 23.12.2023

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§ 2 SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2023 geltenden Fassung
§ 2 SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Dienstliche Beurteilung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Soldatinnen und Soldaten sind zu beurteilen:

1. in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre,

2. im Übrigen, wenn die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse es erfordern.

2 Für die Beurteilung der Angehörigen der Reservelaufbahnen und der Angehörigen der Laufbahnen der Mannschaften kann das Bundesministerium der Verteidigung abweichende Regelungen treffen.

(2)
In der dienstlichen Beurteilung sind die Leistungen der Soldatin oder des Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie die Eignung und Befähigung für künftige Verwendungen einzuschätzen.

(Text neue Fassung)

(1) In der dienstlichen Beurteilung sind die Leistungen der Soldatin oder des Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie die Eignung und Befähigung für künftige Verwendungen einzuschätzen.

(2) 1 Die in § 27b Absatz 1 Satz 2 des Soldatengesetzes genannten Soldatinnen und Soldaten sind in entsprechender Anwendung des § 27a des Soldatengesetzes von der betreffenden Fraktion des Deutschen Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaft des Landes oder des Europäischen Parlaments zu beurteilen. 2 In diesen Fällen ist § 3 Absatz 3 nicht anzuwenden. 3 Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung festgelegten Beurteilungstermin.

(3) 1 Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann das Bundesministerium der Verteidigung zulassen, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. 2 Dies ist insbesondere bei Angehörigen der Reservelaufbahnen und Angehörigen der Laufbahnen der Mannschaften der Fall.

(4) Für die Personalentwicklungsbewertungen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.





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