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Unterabschnitt 3 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 05.06.2021; FNA: 51-1-34 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 05.06.2021; FNA: 51-1-34 Rechtsstellung der Soldaten
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Kapitel 4 Laufbahngruppe der Offizierinnen und Offiziere
Abschnitt 1 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Unterabschnitt 3 Militärmusikdienst
§ 33 Einstellung als Militärmusikoffizieranwärterin oder Militärmusikoffizieranwärter
§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes (Militärmusikoffizieranwärterin oder Militärmusikoffizieranwärter) kann eingestellt werden, wer
- 1.
- die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
- 2.
- die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule für Musik bestanden hat und
- 3.
- sich für mindestens 15 Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet.
(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Militärmusikoffizieranwärterin)" oder „(Militärmusikoffizieranwärter)" oder „(MilMusikOA)".
§ 34 Beförderung der Militärmusikoffizieranwärterinnen und Militärmusikoffizieranwärter
§ 34 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
- 1.
- zum Gefreiten nach drei Monaten,
- 2.
- zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
- 3.
- zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
- 4.
- zum Fähnrich nach 21 Monaten,
- 5.
- zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
- 6.
- zum Leutnant nach 36 Monaten.
(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Zum Hauptmann darf nur befördert werden, wer das Kapellmeisterexamen bestanden hat.
§ 35 Einstellung als Militärmusikoffizierin oder Militärmusikoffizier
§ 35 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes kann auch eingestellt werden, wer
- 1.
- ein Studium an einer Hochschule für Musik oder einem entsprechenden Musikinstitut mit dem Kapellmeisterexamen oder einer gleichwertigen Hochschulprüfung abgeschlossen hat und
- 2.
- sich für mindestens drei Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet.
(2) 1Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad „Hauptmann". 2Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienstgrad.
§ 36 Beförderung der Militärmusikoffizierinnen und Militärmusikoffiziere
Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:
- 1.
- zum Major nach drei Jahren und
- 2.
- zum Oberst nach 13 Jahren.
§ 37 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes
(1) Wenn die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 erfüllt sind, können in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes aufsteigen
- 1.
- Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Gefreiter" erreicht haben,
- 2.
- Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere und
- 3.
- Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Feldwebel" erreicht haben.
(2) 1Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den Dienstgrad „Fahnenjunker", Feldwebel den Dienstgrad „Fähnrich" und Hauptfeldwebel den Dienstgrad „Oberfähnrich" und jeweils mit dem Zusatz „(Militärmusikoffizieranwärterin)", „(Militärmusikoffizieranwärter)" oder „(MilMusikOA)". 2Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz nach Satz 1 führen im Schriftverkehr
- 1.
- Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnenjunker,
- 2.
- Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähnrich,
- 3.
- Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich,
- 4.
- Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Beförderung zum Leutnant (Militärmusikoffizieranwärterin) oder Leutnant (Militärmusikoffizieranwärter).
(3) § 34 gilt entsprechend.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14660/b39772.htm