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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten (SLVEV2021 k.a.Abk.)

V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240 (Nr. 27); Geltung ab 05.06.2021, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 2 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2021 EZulV § 23p

§ 23p Absatz 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Soldaten des Kommandos Spezialkräfte sowie Soldaten, die in der Stabs- und Führungsunterstützungskompanie Special Operations Component Command, im Ausbildungsstützpunkt Spezialkräfte Heer oder in Personalwerbetrupps für Spezialkräfte zur Wahrnehmung von Einsatzaufgaben des Kommandos Spezialkräfte verwendet werden, erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie weder die Voraussetzungen nach § 23m noch die Voraussetzungen nach § 23o erfüllen, und

1.
für die Teilnahme an Aufgaben im räumlichen Einsatzgebiet der Spezialkräfte der Bundeswehr ausgebildet sind und entsprechend verwendet werden

a)
im direkten Zusammenwirken mit den Kommandokräften oder

b)
zur Unterstützung der Kommandokräfte oder

2.
für eine Verwendung nach Nummer 1 ausgebildet werden."



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SLVEV2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SLVEV2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 SLVEV2021 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. April 2021 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2444
Artikel 10 BBVAnpÄndG 2021/2022 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1228 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...