Das
Investmentsteuergesetz vom
19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„In der Statusbescheinigung ist anzugeben, ob der Investmentfonds unbeschränkt oder beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist."
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Wenn der Investmentfonds" durch die Wörter „Wenn ein unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtiger Investmentfonds" ersetzt.
- 2.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Bei beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Investmentfonds tritt das Bundeszentralamt für Steuern an die Stelle des Betriebsstättenfinanzamtes des Entrichtungspflichtigen. Eine Steuerbescheinigung gilt als vorgelegt, soweit bei beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Investmentfonds Angaben nach § 45a Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes übermittelt wurden."
- b)
- In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2 oder 3" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 oder 2" ersetzt.
- 3.
- Dem § 57 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 57 InvStG Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2025) ... 7 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259 ) sind ab dem 1. Juli 2021 anzuwenden. Bei Vorlage einer Statusbescheinigung, die nicht ... einer Statusbescheinigung, die nicht die Angaben nach § 7 Absatz 4 Satz 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259 ) enthält, ist ab dem 1. Juli 2021 eine Erstattung nach § 7 Absatz 5 ausgeschlossen. ...
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498