Die
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 65 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt ist,
- a)
- durch eine Bescheinigung oder einen Bescheid der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde oder,
- b)
- wenn ihm wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid."
- 2.
- § 73e Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug auf Grund des § 50a Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 des Gesetzes nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist."
- 3.
- § 84 Absatz 3g wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 65 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden."
- b)
- Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Mit der Anwendung von § 65 Absatz 3a ist § 65 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 und 2 zweiter Halbsatz nicht weiter anzuwenden. Der Anwendungsbereich des § 65 Absatz 3 wird auf die Fälle des § 65 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b beschränkt."
neugefasst durch B. v. 10.05.2000 BGBl. I S. 717; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108