Tools:
Update via:
Artikel 13 - Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)
Artikel 13 Änderung des Biersteuergesetzes
Das Biersteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1908), das zuletzt durch Artikel 201 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich der Steuersatz vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl Bier in Stufen von 1.000 zu 1.000 hl gleichmäßig
- 1.
- auf 75 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 40.000 hl,
- 2.
- auf 70 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 20.000 hl,
- 3.
- auf 60 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 10.000 hl,
- 4.
- auf 50 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 5.000 hl.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „ermäßigt sich der Steuersatz" die Wörter „ab dem 1. Januar 2023" eingefügt.
- c)
- In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „nach den Absätzen 2 bis 4" durch die Wörter „nach den Absätzen 1a bis 4" ersetzt.
- 2.
- In § 29 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 bis 5" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1a bis 5" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 13 AbzStEntModG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 AbzStEntModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbzStEntModG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 15 AbzStEntModG Inkrafttreten
... der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 13 und 14 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. (3) Artikel 9 tritt am 1. Januar ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 2 8. VStÄndG Änderung des Biersteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... Biersteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1908), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14669/a272050.htm