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Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (AWGuKrWaffKontrGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes


Artikel 1 wird in 7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. Juni 2021 AWG § 2, § 12, § 14a, § 15, § 18, § 23, § 28, § 30 (neu), § 30, § 31

Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt:

„Teil 4 Schlussvorschriften".

b)
Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 30 Anwendung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union".

c)
Die Angaben zu den §§ 30 und 31 werden die Angaben zu den §§ 31 und 32.

2.
Dem § 2 Absatz 25 wird folgender Satz angefügt:

„Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass das Gebiet von Nordirland für bestimmte Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen als Teil des Zollgebiets der Europäischen Union gilt."

3.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 4 Absatz 2" die Wörter „und § 30 Absatz 2" und nach den Wörtern „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ein Komma und die Wörter „im Falle des § 4 Absatz 2" eingefügt.

b)
In Absatz 5 werden nach den Wörtern „aufgehoben hat" ein Komma und die Wörter „und auf Rechtsverordnungen gemäß § 30 Absatz 2" eingefügt.

4.
Nach § 14a Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes beginnt die Frist nach Satz 1 Nummer 1 mit dem Erlangen der Kenntnis von der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots."

5.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die mit dem Erwerb verbundenen Stimmrechte auszuüben,".

bbb)
Nummer 2 wird aufgehoben.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann anordnen, dass über Satz 1 Nummer 3 hinaus bestimmte unternehmensbezogene Informationen, einschließlich elektronisch oder auf sonstige Weise gespeicherter Daten, des inländischen Unternehmens als bedeutsam

1.
für die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland,

2.
für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

a)
der Bundesrepublik Deutschland,

b)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

c)
in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/452

gelten, soweit dies erforderlich ist, um einen vorzeitigen Vollzug eines Rechtsgeschäftes im Sinne des Absatzes 2 zu verhindern."

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Durch Rechtsverordnung können

1.
Ausnahmen von Absatz 3, insbesondere für schuldrechtliche Rechtsgeschäfte über den Erwerb, bei denen die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem inländischen Unternehmen mittels eines Rechtsgeschäfts mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben wird, geregelt werden,

2.
für den Fall der Untersagung eines Erwerbs geregelt werden, dass der Vollzug schuldrechtlicher Rechtsgeschäfte über den Erwerb rückgängig zu machen ist, insbesondere Stimmrechtsanteile, die auf Grund von Rechtsgeschäften im Sinne der Nummer 1 erworben worden sind, innerhalb eines bestimmten Zeitraums wieder zu veräußern sind.

In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können ferner geregelt werden,

1.
die Untersagung oder die Einschränkung der Ausübung von Stimmrechten,

2.
die Untersagung oder die Einschränkung des Überlassens oder des anderweitigen Offenlegens unternehmensbezogener Informationen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 3 oder 4 unmittelbar oder mittelbar an einen Erwerber,

3.
die Übergabe von Stimmrechtsanteilen an einen Treuhänder,

soweit dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Durchführung eines Prüfverfahrens oder die Wirksamkeit einer Untersagung zu gewährleisten."

6.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1b wird wie folgt gefasst:

„(1b) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ein Stimmrecht ausübt,

2.
entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder 4 eine dort genannte Information überlässt oder offenlegt oder

3.
einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1268/2008 (ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 39)" durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2020/2149 vom 9. Dezember 2020 (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 38)" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe „(ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1)" die Wörter „, die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 vom 4. Dezember 2020 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 5) geändert worden ist," eingefügt.

d)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „(ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1; L 224 vom 27.8.2009, S. 21)" die Wörter „, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2171 vom 16. Dezember 2020 (ABl. L 432 vom 21.12.2020, S. 4) geändert worden ist," eingefügt.

7.
In § 23 Absatz 6b Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 4 Absatz 1 Nummer 4" die Angabe „und 4a" eingefügt.

8.
Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) In einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Gebühren ab dem 1. Januar 2023 zu regeln."

9.
Nach § 28 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Teil 4 Schlussvorschriften".

10.
Nach § 29 wird folgender § 30 eingefügt:

§ 30 Anwendung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union

(1) Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (innerstaatliche Vorschrift) genannte Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union aufgehoben oder für nicht mehr anwendbar erklärt, bleibt für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 18 und 19, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, die bis dahin geltende innerstaatliche Vorschrift abweichend von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches und von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten weiter anwendbar.

(2) Durch Rechtsverordnung kann in einer innerstaatlichen Vorschrift der Verweis auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt

1.
der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union geändert werden, soweit es zur Anpassung an eine Änderung dieser Vorschrift erforderlich ist,

2.
der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, die durch eine inhaltsgleiche Vorschrift der Europäischen Union ersetzt worden ist, durch den Verweis auf die ersetzende Vorschrift angepasst werden."

11.
Die bisherigen §§ 30 und 31 werden die §§ 31 und 32.


Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. Juni 2021 KrWaffKontrG § 28

§ 28 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
§ 28 Gebühren

In einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Gebühren ab dem 1. Januar 2023 zu regeln."


Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Juni 2021.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier