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§ 5 - Zeitverwendungserhebungsgesetz (ZVEG)
§ 5 Periodizität und Berichtszeitraum
(1) Die Erhebungen nach § 1 werden im Laufe von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten durchgeführt und sind in zehnjährigem Abstand zu wiederholen.
(2) Erhebungsmerkmale werden mit Bezug auf die gegenwärtige Situation oder einen zurückliegenden Zeitraum erhoben.
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