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§ 6 - Zeitverwendungserhebungsgesetz (ZVEG)

G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1293 (Nr. 28)
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 29-47 Statistik

§ 6 Erhebungsmerkmale



(1) Die Erhebungen erstrecken sich auf folgende Erhebungsmerkmale in den Haushalten für alle Haushaltsmitglieder:

1.
Anzahl der Haushaltsmitglieder,

2.
Geschlecht der Haushaltsmitglieder,

3.
Alter der Haushaltsmitglieder,

4.
Familienzusammenhang der Haushaltsmitglieder,

5.
Staatsangehörigkeit der Haushaltsmitglieder,

6.
Staat der Geburt der Haushaltsmitglieder,

7.
Jahr des Zuzugs nach Deutschland der Haushaltsmitglieder,

8.
im Haushalt gesprochene Sprachen,

9.
Besitzverhältnis zur Wohnung, ausgewählte Ausstattungsgüter und Internetzugang,

10.
Unterstützung des Haushaltes durch nicht im Haushalt lebende Personen und Unternehmen, die Leistungen für den Haushalt erbringen,

11.
Haushaltsnettoeinkommen,

12.
Umfang der Betreuung und ausgewählte Aktivitäten von Kindern unter zehn Jahren,

13.
Familienstand der Haushaltsmitglieder,

14.
Haupt- und Erwerbsstatus,

15.
Formen und Umfang der Erwerbstätigkeit,

16.
Entfernung der Arbeitsstätte und Dauer des Arbeitswegs,

17.
Bruttoerwerbseinkommen der Haushaltsmitglieder,

18.
schulische und berufliche Ausbildung und Bildungsabschlüsse,

19.
Formen und Umfang von freiwilligem Engagement,

20.
Formen und Umfang von Unterstützungsleistungen für andere Personen, inklusive Pflegeleistungen,

21.
Kontakt zu eigenen Kindern unter 18 Jahren, die nicht im selben Haushalt leben,

22.
Zeitempfinden und Zeitwünsche in verschiedenen Lebensbereichen, Wahrnehmung von Einsamkeit und allgemeine Lebenszufriedenheit,

23.
Staat der Geburt der Eltern,

24.
Gesundheitszustand der Haushaltsmitglieder sowie mit diesem einhergehende Einschränkungen.

(2) Folgende Erhebungsmerkmale werden bei den im Haushalt lebenden Personen ab zehn Jahren einzeln erhoben:

1.
Art, Dauer und Ort ausgeübter Aktivitäten sowie daran beteiligte Dritte und dafür verwendete Informations- und Kommunikationstechnologien,

2.
Bewertung der verwendeten Zeit und Zeitwünsche.

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Zitierungen von § 6 ZVEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ZVEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZVEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ZVEG Freiwilligkeit, Einwilligung, Aufwandsentschädigung
... haben, bedarf es der Einwilligung einer sorgeberechtigten Person in die Verarbeitung der in den §§ 6 und 7 genannten personenbezogenen Daten. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr erteilen ...