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§ 7 - Zeitverwendungserhebungsgesetz (ZVEG)
§ 7 Hilfsmerkmale
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Vor- und Familienname der Haushaltsmitglieder,
- 2.
- Wohnanschrift,
- 3.
- Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder.
(2) § 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 keine Anwendung.
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Zitierungen von § 7 ZVEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ZVEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZVEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 ZVEG Freiwilligkeit, Einwilligung, Aufwandsentschädigung
... der Einwilligung einer sorgeberechtigten Person in die Verarbeitung der in den §§ 6 und 7 genannten personenbezogenen Daten. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr erteilen ...
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