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§ 9 - Zeitverwendungserhebungsgesetz (ZVEG)
§ 9 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die Erhebung in Gänze oder einzelne Erhebungsmerkmale auszusetzen,
- 2.
- einzelne Erhebungsmerkmale hinzuzufügen,
- 3.
- die Periodizität zu verlängern oder zu verkürzen sowie
- 4.
- den Kreis der zu Befragenden einzuschränken oder zu erweitern,
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14672/a272079.htm