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Artikel 4 - Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie (WaStrGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Evaluierung



Die Bundesregierung erstellt einen Bericht über den Fortschritt bei der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes an den Bundeswasserstraßen unter besonderer Betrachtung der Durchführung von Maßnahmen des Gewässerausbaus nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bundeswasserstraßengesetzes. Die Bundesregierung bewertet auf Grundlage des Berichts die durch dieses Gesetz veranlasste Übertragung der Zuständigkeit auf die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Sie leitet den Bericht dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat bis zum 22. Dezember 2025 zu.

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