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§ 3 - Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung (HKohlStG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1306 (Nr. 28)
Geltung ab 09.06.2021; FNA: 224-32 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 09.06.2021; FNA: 224-32 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände, die die Bundesrepublik Deutschland für Zwecke der Stiftung erwirbt.
(2) 1Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. 2Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen.
(3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes.
(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.
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