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§ 6 - Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung (HKohlStG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1306 (Nr. 28)
Geltung ab 09.06.2021; FNA: 224-32 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 09.06.2021; FNA: 224-32 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 6 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden.
(2) 1Ein bindendes Vorschlagsrecht für ein Mitglied des Kuratoriums hat die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident. 2Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde und die Konrad-Adenauer-Stiftung e. V. verfügen über bindende Vorschlagsrechte für je zwei Mitglieder des Kuratoriums. 3Für jedes der Mitglieder ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen. 4Wiederholte Bestellung ist zulässig.
(3) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter vorzeitig aus, so kann eine Bestellung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers nur für den Rest der Zeit, für die das Mitglied oder die Vertreterin oder der Vertreter bestellt war, erfolgen.
(4) Das Kuratorium wählt aus der Mitte des Kreises der fünf ordentlichen Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(5) 1Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. 2Es überwacht die Tätigkeit des Vorstands. 3Das Nähere regelt die Satzung.
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