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§ 8 - Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung (HKohlStG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1306 (Nr. 28)
Geltung ab 09.06.2021; FNA: 224-32 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 09.06.2021; FNA: 224-32 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 8 Beirat
(1) 1Zur Beratung des Kuratoriums und des Vorstands bei der Erfüllung des Stiftungszwecks kann ein Beirat berufen werden. 2Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig und können sowohl aus dem In- wie aus dem Ausland bestellt werden.
(2) 1Der Beirat besteht aus nicht mehr als 15 Mitgliedern, die vom Kuratorium unter Berücksichtigung des Stiftungszwecks jeweils auf die Dauer von fünf Jahren berufen werden. 2Wiederberufung ist zulässig.
(3) 1Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 2Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft die Beiratssitzungen im Einvernehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums ein und leitet sie.
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