Tools:
Update via:
Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung (HKohlStGEG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung
Artikel 1 ändert mWv. 9. Juni 2021 HKohlStG
(gesamter Text siehe Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung)
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung
§ 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3138), das durch Artikel 78 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 und 3 eingefügt:
- „2.
- Unterhaltung eines Willy-Brandt-Hauses in Lübeck mit einer ständigen Ausstellung;
- 3.
- Unterhaltung einer ständigen Ausstellung im Willy-Brandt-Forum Unkel;".
- 2.
- Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 4 bis 6.
Artikel 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Juni 2021.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14675/index.htm