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Synopse aller Änderungen der LMZDV am 01.01.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LMZDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LMZDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
LMZDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Kennzeichnung


(1) Nicht vorverpackte Lebensmittel nach § 2 Nummer 3, die nicht zur Selbstbedienung angeboten werden, und nicht vorverpackte Lebensmittel nach § 2 Nummer 1 und 2 dürfen durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 mit dem Ziel der Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung nur in den Verkehr gebracht werden oder durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur abgegeben werden, wenn die bei ihrer Herstellung verwendeten Lebensmittelzusatzstoffe in der nach Absatz 2 bezeichneten Art und Weise mit den folgenden Angaben gekennzeichnet werden:

1. bei Lebensmitteln mit Farbstoffen durch die Angabe 'mit Farbstoff',

2. bei Lebensmitteln mit Lebensmittelzusatzstoffen, die zur Konservierung verwendet werden, durch die Angabe 'mit Konservierungsstoff' oder 'konserviert',

3. bei Lebensmitteln mit Lebensmittelzusatzstoffen, die als Antioxidationsmittel verwendet werden, durch die Angabe 'mit Antioxidationsmittel',

4. bei Lebensmitteln mit Nitrat oder Nitritpökelsalz können die Angaben nach Nummer 2 und 3 durch folgende Angaben ersetzt werden:

a) für Lebensmittel mit Nitritpökelsalz durch die Angabe 'mit Nitritpökelsalz',

b) für Lebensmittel mit Natrium- oder Kaliumnitrat, auch gemischt, durch die Angabe 'mit Nitrat' und

c) für Lebensmittel mit Nitritpökelsalz und Natrium- oder Kaliumnitrat, jeweils auch gemischt, durch die Angabe 'mit Nitritpökelsalz und Nitrat',

5. bei Lebensmitteln mit Lebensmittelzusatzstoffen, die als Geschmacksverstärker verwendet werden, durch die Angabe 'mit Geschmacksverstärker',

6. bei Oliven mit Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585) durch die Angabe 'geschwärzt',

7. bei frischem Obst und Gemüse mit Lebensmittelzusatzstoffen der Nummern E 445, E 471, E 473, E 474, E 901 bis E 905 und E 914, die zur Oberflächenbehandlung verwendet werden, durch die Angabe 'gewachst',

8. bei Fleischerzeugnissen mit Lebensmittelzusatzstoffen der Nummern E 338 bis E 341, E 343 und E 450 bis E 452 durch die Angabe 'mit Phosphat',

9. bei Lebensmitteln mit Süßungsmitteln mit Ausnahme von Tafelsüßen durch den Hinweis 'mit Süßungsmittel(n)',

10. bei Tafelsüßen durch den Hinweis 'auf der Grundlage von …', ergänzt durch die Bezeichnung der verwendeten Süßungsmittel,

11. bei Lebensmitteln mit Aspartam (E 951) oder Aspartam-Acesulfamsalz (E 962) durch den Hinweis 'enthält eine Phenylalaninquelle',

12. bei Lebensmitteln mit über 10 Prozent zugesetzten, mehrwertigen Alkoholen der Nummern E 420, E 421, E 953 und E 965 bis E 968 durch den Hinweis 'kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken'.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind bereitzustellen:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder des § 4 Absatz 3 und 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2504) geändert worden ist,

(Text neue Fassung)

1. nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder des § 4 Absatz 3 und 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist,

2. soweit Angaben nach § 4 Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung verpflichtend sind, in gleicher Art und Weise und über das identische Medium, wie die Angaben nach § 4 Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung bereitzustellen sind, und

3. im Fall von nicht vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 8 können entfallen:

1. bei Lebensmitteln mit einem Verzeichnis der Zutaten, das den Anforderungen an die Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 entspricht,

2. bei Lebensmitteln, bei denen alle bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Lebensmittelzusatzstoffe entsprechend Anhang VII Teil C der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 mit der Bezeichnung ihrer Klasse, gefolgt von ihrer speziellen Bezeichnung oder ihrer E-Nummer in einem Aushang in der Verkaufsstätte, in einer schriftlichen Aufzeichnung oder in vom Lebensmittelunternehmer bereitgestellten elektronischen Informationsangeboten, die dem Endverbraucher unmittelbar und leicht zugänglich sind, angegeben werden; auf die schriftliche Aufzeichnung oder die elektronischen Informationsangebote muss bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang hingewiesen werden, oder

3. bei Lebensmitteln mit Lebensmittelzusatzstoffen, die nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden müssen.

(4) Vorverpackte Tafelsüßen dürfen an Endverbraucher nur abgegeben werden, wenn

1. im Fall des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ihre Bezeichnung, auch in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 5, mit den dort bezeichneten Angaben versehen ist, und

2. im Fall des Artikels 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ihre Kennzeichnung, auch in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 5, mit den dort bezeichneten Angaben versehen ist.

(5) Für die Kennzeichnung von vorverpackten Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent gelten Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Nummer 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bereitzustellen sind.

(6) Für frisches Obst und Gemüse,

1. das nicht vorverpackt im Sinne des § 2 Nummer 3 und zur Selbstbedienung angeboten wird oder das vorverpackt angeboten wird und

2. für das kein Zutatenverzeichnis nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschrieben ist und ein Zutatenverzeichnis nicht freiwillig angegeben ist,

gilt Absatz 1 Nummer 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bereitzustellen sind.



§ 6 Straftaten


(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nitrite verbringt, aufbewahrt oder lagert,

2. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nitritpökelsalz herstellt oder

3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 Nitritpökelsalz herstellt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 14 in Verbindung mit Anhang II Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16; L 105 vom 27.4.2010, S. 114; L 322 vom 21.11.2012, S. 8; L 138 vom 24.5.2013, S. 20; L 123 vom 19.5.2015, S. 122; L 214 vom 13.8.2015, S. 30; L 165 vom 23.6.2016, S. 24; L 282 vom 19.10.2016, S. 84; L 82 vom 26.3.2018, S. 18; L 60 vom 28.2.2019, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/771 (ABl. L 184 vom 12.6.2020, S. 25) geändert worden ist,

a) einen Lebensmittelzusatzstoff, der den niedergelegten Spezifikationen nicht entspricht, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1; L 189 vom 14.7.2016, S. 59; L 292 vom 27.10.2016, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/771 (ABl. L 184 vom 12.6.2020, S. 25) geändert worden ist, genannt sind,

b) ein Lebensmittel, in dem ein Lebensmittelzusatzstoff vorhanden ist, der den niedergelegten Spezifikationen nicht entspricht, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 genannt sind, oder

c) in Verbindung mit der Bemerkung im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012



(2) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 14 in Verbindung mit Anhang II Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16; L 105 vom 27.4.2010, S. 114; L 322 vom 21.11.2012, S. 8; L 138 vom 24.5.2013, S. 20; L 123 vom 19.5.2015, S. 122; L 214 vom 13.8.2015, S. 30; L 165 vom 23.6.2016, S. 24; L 282 vom 19.10.2016, S. 84; L 82 vom 26.3.2018, S. 18; L 60 vom 28.2.2019, S. 35; L 309 vom 2.9.2021, S. 37), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/346 (ABl. L 346 vom 23.1.2024, S. 1) geändert worden ist,

a) einen Lebensmittelzusatzstoff, der den niedergelegten Spezifikationen nicht entspricht, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1; L 189 vom 14.7.2016, S. 59; L 292 vom 27.10.2016, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/346 (ABl. L 346 vom 23.1.2024, S. 1) geändert worden ist, genannt sind,

b) ein Lebensmittel, in dem ein Lebensmittelzusatzstoff vorhanden ist, der den niedergelegten Spezifikationen nicht entspricht, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 genannt sind,

c) in Verbindung mit Satz 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012

aa) einen Lebensmittelzusatzstoff, der unter Verwendung von Ethylenoxid sterilisiert worden ist, oder

vorherige Änderung

bb) ein Lebensmittel, das einen unter Verwendung von Ethylenoxid sterilisierten Lebensmittelzusatzstoff enthält,



bb) ein Lebensmittel, das einen unter Verwendung von Ethylenoxid sterilisierten Lebensmittelzusatzstoff enthält, oder

d) in Verbindung mit Satz 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2021 einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Gemisch


in Verkehr bringt.