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Artikel 10 - Teilhabestärkungsgesetz (TeilhStG k.a.Abk.)
Artikel 10 Änderung der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung
Die Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort „Stelle" die Wörter „oder dem Eigentümer, Besitzer und Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen" eingefügt.
- 2.
- In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Stelle" die Wörter „oder des beteiligten Eigentümers, Besitzers oder Betreibers von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen oder Einrichtungen" eingefügt.
- 3.
- § 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die schlichtende Person teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller und, sofern der Antrag bereits der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner übermittelt worden ist, auch dieser oder diesem die Ablehnung in Textform mit." - 4.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „öffentliche Stelle" durch die Wörter „Antragsgegnerin oder der Antragsgegner" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Wenn die schlichtende Person eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für geboten hält, kann sie die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner zur Bereitstellung ergänzender Informationen und zur Gewährung von Akteneinsicht auffordern."
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Zitierungen von Artikel 10 Teilhabestärkungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 TeilhStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TeilhStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 14 TeilhStG Inkrafttreten
... und 9 sowie 14 und 15, Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 12 bis 15 und 23 sowie Artikel 8 bis 10 treten am 1. Juli 2021 in ...
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