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Artikel 11a - Teilhabestärkungsgesetz (TeilhStG k.a.Abk.)
Artikel 11a Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
Das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I S. 811) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:„(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht."
- 2.
- In § 5 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und der Übergang des Anspruchs insbesondere dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers." ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 11a Teilhabestärkungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11a TeilhStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TeilhStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 14 TeilhStG Inkrafttreten
... 7 Nummer 1 Buchstabe a bis c, Nummer 6 bis 9, 16, 20 bis 21a, Nummer 22, 22a und Nummer 24 sowie Artikel 11a , Artikel 13 bis 13b sowie Artikel 13d treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts
G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146
Artikel 9 InklArbFG Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 11a des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387 ) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt: „§ 1 Absatz ...
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