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Artikel 13a - Teilhabestärkungsgesetz (TeilhStG k.a.Abk.)
Artikel 13a Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
Die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297), die zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 40a folgende Angabe eingefügt:
„§ 40b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Wahlverfahren". - 2.
- § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 139" durch die Angabe „§ 222" ersetzt und werden nach dem Wort „Betreuerbeirat" ein Komma sowie die Wörter „die Frauenbeauftragte" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „Die Werkstatt" ein Komma und die Wörter „die Frauenbeauftragte" eingefügt.
- 3.
- Nach § 40a wird folgender § 40b eingefügt:
„§ 40b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Wahlverfahren
Bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag kann der Wahlvorstand beschließen, dass die Wahl auch als Briefwahl durchgeführt wird."
Zitierungen von Artikel 13a Teilhabestärkungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13a TeilhStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TeilhStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 14 TeilhStG Inkrafttreten
... a bis c, Nummer 6 bis 9, 16, 20 bis 21a, Nummer 22, 22a und Nummer 24 sowie Artikel 11a, Artikel 13 bis 13b sowie Artikel 13d treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Betriebsrätemodernisierungsgesetz
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1762
Artikel 4 BRModG Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
... Werkstätten-Mitwirkungsverordnung vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297), die zuletzt durch Artikel 13a des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 Absatz 2 Satz 3 ...
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