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Artikel 13c - Teilhabestärkungsgesetz (TeilhStG k.a.Abk.)
Artikel 13c Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2020 (BGBl. I S. 1595) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird das Komma am Ende durch die Wörter „sowie der Information, Beratung und Unterstützung von Arbeitgebern (Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber)," ersetzt.
- 2.
- § 27a wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Die Länder legen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich zum 30. Juni einen Bericht über die Beauftragung der Integrationsfachdienste oder anderer geeigneter Träger als Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber vor. Sie berichten auch über deren Aktivitäten in diesem Zusammenhang sowie über die Verwendung der Mittel, die ab dem 30. Juni 2022 nach § 36 nicht mehr an den Ausgleichsfonds abzuführen sind, für diesen Zweck. Der Bericht kann auch gesammelt durch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen erfolgen."
- c)
- In § 36 Satz 1 wird die Angabe „20" durch die Angabe „18" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 13c Teilhabestärkungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13c TeilhStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TeilhStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
V. v. 28.06.2021 BAnz AT 28.06.2021 V2
Artikel 1 5. SchwbAVÄndV
... vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 13c des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ausgleichsabgabe" die Wörter ...
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