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Artikel 1 - Nachtragshaushaltsgesetz 2021 (NHG 2021 k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 HG 2021 § 1, § 2, § 5, § 12, § 12a (neu), § 18, Anlage (neu)

Das Haushaltsgesetz 2021 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3208) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „498.620.000.000" durch die Angabe „547.725.714.000" ersetzt.

2.
In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „179.820.000.000" durch die Angabe „240.175.714.000" ersetzt.

2a.
In § 5 Absatz 5 wird nach der Angabe „2111" die Angabe „2211" eingefügt.

3.
In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „18.000.000.000" durch die Angabe „25.000.000.000" ersetzt.

4.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

§ 12a Erstattungen an den Gesundheitsfonds

(1) Der Bund erstattet an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe des § 12 der Coronavirus-Impfverordnung die aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlten Beträge.

(2) Der Bund erstattet an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe des § 15 Satz 1 und 2 der Coronavirus-Testverordnung die aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlten Beträge."

5.
Dem § 18 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Werden planmäßige Richterinnen oder Richter am Bundesgerichtshof oder am Bundesverwaltungsgericht zu Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates nach dem BND-Gesetz gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen."

6.
Der Bundeshaushaltsplan 2021 wird nach Maßgabe des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtrags geändert.



 

Zitierungen von Artikel 1 Nachtragshaushaltsgesetz 2021

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 NHG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NHG 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021
G. v. 18.02.2022 BGBl. I S. 194
Artikel 1 2. NHG 2021
... Haushaltsgesetz 2021 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3208), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1410 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...