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Änderung § 8 eWpG vom 15.12.2023
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§ 8 eWpG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung | § 8 eWpG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Sammeleintragung; Einzeleintragung | |
(Text alte Fassung) (1) Auf Veranlassung des Emittenten kann als Inhaber elektronischer Wertpapiere bis zur Höhe des Nennbetrages der jeweiligen Emission eingetragen werden: | (Text neue Fassung) (1) Auf Veranlassung des Emittenten kann als Inhaber elektronischer Wertpapiere bis zur Höhe des Nennbetrages der jeweiligen Emission, bei Stückaktien bis zur Gesamtzahl der Stücke, eingetragen werden: |
1. eine Wertpapiersammelbank oder ein Verwahrer (Sammeleintragung) oder 2. eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die das elektronische Wertpapier als Berechtigte hält (Einzeleintragung). | |
(2) Einzeleintragungen können auf Antrag des Inhabers in eine Sammeleintragung umgewandelt werden. | (2) Einzeleintragungen können auf Antrag des Inhabers in eine Sammeleintragung umgewandelt werden, sofern dies nicht in den Emissionsbedingungen, bei Aktien in der Satzung der Aktiengesellschaft ausgeschlossen ist. |
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