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Änderung § 16 eWpG vom 15.12.2023

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§ 16 eWpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
§ 16 eWpG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Kryptowertpapierregister


(1) Ein Kryptowertpapierregister muss auf einem fälschungssicheren Aufzeichnungssystem geführt werden, in dem Daten in der Zeitfolge protokolliert und gegen unbefugte Löschung sowie nachträgliche Veränderung geschützt gespeichert werden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Registerführende Stelle ist, wer vom Emittenten gegenüber dem Inhaber als solche benannt wird. 2 Unterbleibt eine solche Benennung, gilt der Emittent als registerführende Stelle. 3 Ein Wechsel der registerführenden Stelle durch den Emittenten ist ohne Zustimmung des Inhabers oder des Berechtigten zulässig, es sei denn, in den Emissionsbedingungen ist etwas Abweichendes geregelt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Registerführende Stelle ist, wer vom Emittenten gegenüber dem Inhaber als solche benannt wird. 2 Unterbleibt eine solche Benennung, gilt der Emittent als registerführende Stelle. 3 Ein Wechsel der registerführenden Stelle durch den Emittenten ist ohne Zustimmung des Inhabers oder des Berechtigten zulässig, es sei denn, in den Emissionsbedingungen, bei Aktien in der Satzung der Aktiengesellschaft, ist etwas Abweichendes geregelt.