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Änderung § 30a eWpG vom 15.12.2023
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§ 30a eWpG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung | § 30a eWpG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 |
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(Text alte Fassung) § 30a (neu) | (Text neue Fassung)§ 30a Führung des Aktienregisters |
1 Der Emittent kann die registerführende Stelle auch mit der Führung des Aktienregisters nach § 67 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes beauftragen. 2 Bei einem Wechsel des Wertpapierregisters kann der Emittent die Vereinbarung mit der bisherigen registerführenden Stelle über die Führung des Aktienregisters außerordentlich zum Zeitpunkt der Beendigung der Registerführung kündigen. |
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