Änderung § 30a eWpG vom 15.12.2023

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§ 30a eWpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
§ 30a eWpG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354

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§ 30a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 30a Führung des Aktienregisters


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1 Der Emittent kann die registerführende Stelle auch mit der Führung des Aktienregisters nach § 67 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes beauftragen. 2 Bei einem Wechsel des Wertpapierregisters kann der Emittent die Vereinbarung mit der bisherigen registerführenden Stelle über die Führung des Aktienregisters außerordentlich zum Zeitpunkt der Beendigung der Registerführung kündigen.




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