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Änderung § 30b eWpG vom 15.12.2023
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§ 30b eWpG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung | § 30b eWpG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 |
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(Text alte Fassung) § 30b (neu) | (Text neue Fassung)§ 30b Umtragung bei Ausschluss säumiger Aktionäre |
1 Der Emittent ist berechtigt, die Aktien, die zugunsten eines nach § 64 Absatz 3 des Aktiengesetzes ausgeschlossenen Aktionärs im elektronischen Wertpapierregister eingetragen sind, auf denjenigen Vormann umtragen zu lassen, der nach § 65 Absatz 1 des Aktiengesetzes den rückständigen Betrag gezahlt hat. 2 Der Emittent hat hierfür gegenüber der registerführenden Stelle den Ausschluss des Aktionärs durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes nachzuweisen. 3 § 64 Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden. |
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