Zitierungen von § 9 eWpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 eWpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in eWpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 eWpG Registerangaben in zentralen Registern (vom 15.12.2023)
... Sammeleintragung handelt, 6. den Inhaber, 7. Angaben zum Mischbestand nach § 9 Absatz 3 sowie 8. bei Aktien zusätzlich Folgendes: a) ob sie auf den Namen ...
§ 15 eWpG Verordnungsermächtigung in Bezug auf zentrale Register
... § 7 Absatz 3, 8. die Anforderungen an die Zurechnung zu einem Mischbestand nach § 9 Absatz 3 , 9. die Anforderungen an die Identifizierung des Weisungsberechtigten und das ...
§ 17 eWpG Registerangaben im Kryptowertpapierregister (vom 15.12.2023)
... Sammeleintragung handelt, 6. den Inhaber, 7. Angaben zum Mischbestand nach § 9 Absatz 3 sowie 8. bei Aktien zusätzlich Folgendes: a) dass sie auf den Namen ...
§ 23 eWpG Verordnungsermächtigung in Bezug auf Kryptowertpapierregister
... 7 Absatz 3, 7. die Anforderungen für die Zurechnung zu einem Mischbestand nach § 9 Absatz 3 , 8. die Anforderungen an die Gewährleistung des Einsichtsrechts gemäß ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 95 KAGB Anteilscheine; Verordnungsermächtigung (vom 10.06.2021)
... Absatz 1, Abschnitt 4, § 31 Absatz 2 Nummer 1 bis 12, Absatz 3 und 4 und § 33 sowie die §§ 9 bis 15 mit Ausnahme von § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes über elektronische ...

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 29 KWG Besondere Pflichten des Prüfers (vom 30.12.2024)
... Verordnung (EU) 2017/2402, k) nach § 5 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 7 bis 14 und 16 bis 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit ... ist auch besonders zu prüfen, ob die Bestimmungen des Depotgesetzes, der §§ 7 bis 10 und 12 und 13 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit ...

Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 78 WpIG Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2024)
... 30 der Verordnung (EU) 2022/2554, i) § 5 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 7 bis 11 und 16 bis 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 5 FinmadiG Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
... der Verordnung (EU) 2022/2554, i) § 5 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 7 bis 11 und 16 bis 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit ...

Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423
Artikel 6 eWpGEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... cc) Folgender Buchstabe k wird angefügt: „k) nach den §§ 7 bis 14 und 16 bis 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit ... Wörtern „des Depotgesetzes" ein Komma und die Wörter „der §§ 7 bis 10 und 12 und 13 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit ...
Artikel 10 eWpGEG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches
... Absatz 1, Abschnitt 4, § 31 Absatz 2 Nummer 1 bis 12, Absatz 3 und 4 und § 33 sowie die §§ 9 bis 15 mit Ausnahme von § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes über elektronische ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 16 ZuFinG Änderung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
... in der Satzung der Aktiengesellschaft ausgeschlossen ist" eingefügt. 5. In § 9 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „Rechte" ein Komma und werden die Wörter „bei ...


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed