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Artikel 9 - Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpGEG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2021 FinDAGKostV Anlage




 

Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 eWpGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in eWpGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 17 FoStoG Änderungen von Verordnungen
... Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Gliederung wird nach ...