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§ 14 - Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)
neugefasst durch B. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2404; zuletzt geändert durch Artikel 161 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.07.1980; FNA: 2330-14 Wohnungsbauwesen
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Geltung ab 01.07.1980; FNA: 2330-14 Wohnungsbauwesen
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§ 14 Einbeziehung von Zubehörräumen, Wohnungsvergrößerung, Umbau
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Werden die Zubehörräume einer öffentlich geförderten Wohnung ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle zu Wohnräumen oder Wohnungen ausgebaut, so gelten auch diese als öffentlich gefördert.
(2) Wird eine öffentlich geförderte Wohnung um weitere Wohnräume vergrößert, so gelten auch diese als öffentlich gefördert.
(3) Wird eine öffentlich geförderte Wohnung durch eine Änderung von nicht mehr Wohnzwecken dienenden Räumen unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln ausgebaut, so gilt die neu geschaffene Wohnung weiterhin als öffentlich gefördert. Dies gilt nicht, wenn vor dem Umbau die für die Wohnung als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel zurückgezahlt und die für sie als Zuschüsse bewilligten öffentlichen Mittel letztmalig gezahlt worden sind.
Zitierungen von § 14 WoBindG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 WoBindG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoBindG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 WoBindG Erweiterter Anwendungsbereich
... Vorschriften der §§ 13 bis 18 über den Beginn und das Ende der Eigenschaft öffentlich gefördert gelten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1469/a20768.htm