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§ 18 - Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)
neugefasst durch B. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2404; zuletzt geändert durch Artikel 161 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.07.1980; FNA: 2330-14 Wohnungsbauwesen
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Geltung ab 01.07.1980; FNA: 2330-14 Wohnungsbauwesen
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§ 18 Bestätigung
§ 18 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten und bei berechtigtem Interesse auch dem Mieter schriftlich zu bestätigen, von welchem Zeitpunkt an die Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert gilt. Die Bestätigung ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich.
(2) Die zuständige Stelle hat einem Wohnungssuchenden auf dessen Verlangen schriftlich zu bestätigen, ob die Wohnung, die er benutzen will, eine neu geschaffene öffentlich geförderte Wohnung ist. Absatz 1 Satz 1 gilt bei berechtigtem Interesse für den Wohnungssuchenden entsprechend.
Zitierungen von § 18 WoBindG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 WoBindG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoBindG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 WoBindG Überlassung an Wohnberechtigte
... dies gilt nicht, wenn der Inhaber der Wohnung vor dem Bezug eine Bestätigung nach § 18 Abs. 2 erhalten hat, dass die Wohnung nicht eine öffentlich geförderte Wohnung ...
§ 23 WoBindG Erweiterter Anwendungsbereich
... Vorschriften der §§ 13 bis 18 über den Beginn und das Ende der Eigenschaft öffentlich gefördert gelten auch ...
Zitat in folgenden Normen
Altschuldenhilfe-Gesetz
Artikel 39 G. v. 23.06.1993 BGBl. I S. 944, 986; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 12 AHG Ermächtigung (vom 27.06.2020)
... Wohnungen nach Satz 1, 3. die entsprechende Anwendung der §§ 2 bis 7, 12, 18 , 19 bis 21, 24 bis 27 und 29 des Wohnungsbindungsgesetzes, 4. eine zulässige ...
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