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§ 18b - Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)
neugefasst durch B. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2404; zuletzt geändert durch Artikel 161 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.07.1980; FNA: 2330-14 Wohnungsbauwesen
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Geltung ab 01.07.1980; FNA: 2330-14 Wohnungsbauwesen
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§ 18b Berechnung der neuen Jahresleistung
§ 18b wird in 12 Vorschriften zitiert
(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden treffen nähere Bestimmungen über die Durchführung der höheren Verzinsung.
(2) Die darlehnsverwaltende Stelle hat bei der Erhöhung des Zinssatzes die neue Jahresleistung für das öffentliche Baudarlehen in der Weise zu berechnen, dass der erhöhte Zinssatz und der Tilgungssatz auf den ursprünglichen Darlehnsbetrag bezogen werden; ein Verwaltungskostenbeitrag bis zu 0,5 vom Hundert ist auf den Zinssatz nicht anzurechnen. Die Zinsleistungen sind nach der Darlehnsrestschuld zu berechnen und die durch die fortschreitende Darlehnstilgung ersparten Zinsen zur erhöhten Tilgung zu verwenden.
(3) Die darlehnsverwaltende Stelle hat dem Darlehnsschuldner die Erhöhung des Zinssatzes, die Höhe der neuen Jahresleistung sowie den Zahlungsabschnitt, für den die höhere Leistung erstmalig entrichtet werden soll, schriftlich mitzuteilen.
(4) Die höhere Leistung ist erstmalig für denjenigen nach dem Darlehnsvertrag maßgeblichen Zahlungsabschnitt zu entrichten, der frühestens nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Zugang der in Absatz 3 bezeichneten Mitteilung beginnt. Der Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmt sich nach dem Darlehnsvertrag.
Zitierungen von § 18b WoBindG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18b WoBindG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoBindG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18a WoBindG Höhere Verzinsung der öffentlichen Baudarlehen
... Regelung in einem Gesetz oder einer Verordnung der Landesregierung bestimmt ist; § 18b Abs. 2 ist anzuwenden. Dies gilt auch, wenn vertraglich eine Höherverzinsung ...
§ 18c WoBindG Öffentliche Baudarlehen verschiedener Gläubiger
... Festsetzung der Zinssätze nach Absatz 1. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 18b ...
§ 18d WoBindG Zins- und Tilgungshilfen sowie Zuschüsse und Darlehen zur Deckung der laufenden Aufwendungen
... (2) Für die Durchführung des Absatzes 1 gelten die Vorschriften des § 18b sinngemäß. (3) Sind von verschiedenen Gläubigern aus öffentlichen ...
§ 18e WoBindG Entsprechende Anwendung für öffentliche Mittel im Bereich des Bergarbeiterwohnungsbaus (vom 27.06.2020)
... Vorschriften der §§ 18a bis 18d gelten entsprechend für öffentliche Baudarlehen und Zins- und Tilgungshilfen, ... aus Mitteln des Treuhandvermögens des Bundes bewilligt worden sind. Die in § 18b Abs. 1 bezeichneten Aufgaben obliegen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im ...
§ 18f WoBindG Mieterhöhung
... oder der Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen nach den §§ 18a bis 18e finden die Vorschriften des § 10 Abs. 1, 2 und 4 Anwendung. Soweit sich eine ... 10 Abs. 1, 2 und 4 Anwendung. Soweit sich eine Mieterhöhung nur auf Grund der §§ 18a bis 18e ergibt, braucht der Vermieter jedoch abweichend von § 10 Abs. 1 der Erklärung ... dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Mitteilung der darlehnsverwaltenden Stelle nach § 18b Abs. 3 und, soweit eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen ist, auch in diese zu ... diese zu gewähren. (2) Für Mieterhöhungen auf Grund der §§ 18a bis 18e ist eine vertragliche Vereinbarung, wonach eine höhere Miete für eine ...
Zitat in folgenden Normen
Bergarbeiterwohnungsbau-Zinssenkungsverordnung
V. v. 30.10.1986 BGBl. I S. 1726
§ 1 BergWoZV Senkung des Zinssatzes
... worden, wird er vom 1. Oktober 1986 an auf 7 vom Hundert herabgesetzt. (2) § 18b Abs. 2 und 3 des Wohnungsbindungsgesetzes ist sinngemäß ...
Erste Wohnungsfürsorge-Zinserhöhungsverordnung (1. WoZErhV)
V. v. 26.07.1982 BGBl. I S. 1009
§ 2 1. WoZErhV Zinserhöhung
... am 1. April 1983. Stimmt der Beginn eines neuen Zahlungsabschnittes (§ 18b Abs. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes) mit diesen Zeitpunkten nicht überein, beginnt die ...
Neubaumietenverordnung 1970 (NMV 1970)
neugefasst durch B. v. 12.10.1990 BGBl. I S. 2204; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2346
§ 4 NMV 1970 Erhöhung der Kostenmiete infolge Erhöhung der laufenden Aufwendungen
... Wegfall der Gründe geltend macht. Auf Grund von Zinserhöhungen nach den §§ 18a bis 18f des Wohnungsbindungsgesetzes ist eine Mieterhöhung für einen ...
Verordnung über die Erhebung der Zinsen für Darlehen des Bundes zum Bergarbeiterwohnungsbau (BergWoZErhV)
V. v. 11.10.1982 BGBl. I S. 1400
§ 2 BergWoZErhV Verzinsung
... mit dem ersten Zahlungsabschnitt, der auf den 31. Dezember 1982 folgt, soweit sich aus § 18b Abs. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes nichts anderes ...
§ 3 BergWoZErhV Begrenzung der Verzinsung
... nur innerhalb einer Ausschlußfrist von 4 Monaten nach dem Zugang der Mitteilung (§ 18b Abs. 3 des Wohnungsbindungsgesetzes) geltend gemacht werden. Hat das Land zum Zeitpunkt des ...
Zweite Berechnungsverordnung (II. BV)
neugefasst durch B. v. 12.10.1990 BGBl. I S. 2178; zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 2 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
§ 23 II. BV Änderung der Kapitalkosten (vom 30.11.2007)
... Finanzierungsmittel. Auf eine Erhöhung der Zinsen und Tilgungen nach den §§ 18a bis 18e des Wohnungsbindungsgesetzes oder nach § 44 Abs. 2 und 3 des Zweiten ...
Zweite Wohnungsfürsorge-Zinserhöhungsverordnung (2. WoZErhV)
V. v. 12.01.1989 BGBl. I S. 74
§ 2 2. WoZErhV Zinserhöhung
... beginnt mit dem auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Zahlungsabschnitt (§ 18b Abs. 4 des ...
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