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Änderung § 1 WoBindG vom 01.01.2007
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§ 1 WoBindG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 1 WoBindG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 05.09.2006 BGBl. I 2098 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 50 des Wohnraumförderungsgesetzes für den in dessen Absatz 1 genannten Wohnraum, der öffentlich gefördert ist oder als öffentlich gefördert gilt. | (Text neue Fassung) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 50 des Wohnraumförderungsgesetzes für den in dessen Absatz 1 und nach Maßgabe des § 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100) für den in dessen Absatz 2 genannten Wohnraum, der öffentlich gefördert ist oder als öffentlich gefördert gilt. |
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