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Änderung § 1 WoBindG vom 01.01.2007

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§ 1 WoBindG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 1 WoBindG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 05.09.2006 BGBl. I 2098
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 50 des Wohnraumförderungsgesetzes für den in dessen Absatz 1 genannten Wohnraum, der öffentlich gefördert ist oder als öffentlich gefördert gilt.

(Text neue Fassung)

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 50 des Wohnraumförderungsgesetzes für den in dessen Absatz 1 und nach Maßgabe des § 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100) für den in dessen Absatz 2 genannten Wohnraum, der öffentlich gefördert ist oder als öffentlich gefördert gilt.

 

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