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Änderung § 18e WoBindG vom 27.06.2020
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§ 18e WoBindG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 18e WoBindG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 161 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18e Entsprechende Anwendung für öffentliche Mittel im Bereich des Bergarbeiterwohnungsbaus | |
(Text alte Fassung) 1 Die Vorschriften der §§ 18a bis 18d gelten entsprechend für öffentliche Baudarlehen und Zins- und Tilgungshilfen, die nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau aus Mitteln des Treuhandvermögens des Bundes bewilligt worden sind. 2 Die in § 18b Abs. 1 bezeichneten Aufgaben obliegen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Benehmen mit den für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden. 3 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, die Bestimmungen nach § 18a Abs. 1 bis 3 und 5 sowie nach § 18d durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen. | (Text neue Fassung) 1 Die Vorschriften der §§ 18a bis 18d gelten entsprechend für öffentliche Baudarlehen und Zins- und Tilgungshilfen, die nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau aus Mitteln des Treuhandvermögens des Bundes bewilligt worden sind. 2 Die in § 18b Abs. 1 bezeichneten Aufgaben obliegen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit den für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden. 3 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Bestimmungen nach § 18a Abs. 1 bis 3 und 5 sowie nach § 18d durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen. |
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