Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zitierungen von § 15 WoBindG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 WoBindG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoBindG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 WoBindG Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" bei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung
... oder Zinszuschüsse aus öffentlichen Mitteln bewilligt worden, so gilt § 15 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt eine Wohnung, ... gilt die Wohnung längstens bis zum 16. Juli 1985 als öffentlich gefördert. § 15 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Eine Eigentumswohnung, die durch Umwandlung einer ... sie als Zuschüsse bewilligten öffentlichen Mittel nicht mehr gezahlt werden; § 15 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. (7) Sind die öffentlichen Mittel für zwei ...
§ 17 WoBindG Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" bei Zwangsversteigerung
... bis zum Zuschlag als öffentlich gefördert. Soweit nach den Vorschriften des § 15 oder des § 16 die Wohnungen nur bis zu einem früheren Zeitpunkt als öffentlich ... mit dem Zuschlag nicht erloschen, so gelten die Wohnungen bis zu dem sich aus § 15 oder § 16 ergebenden Zeitpunkt als öffentlich ...
§ 23 WoBindG Erweiterter Anwendungsbereich
... Vorschriften der §§ 13 bis 18 über den Beginn und das Ende der Eigenschaft öffentlich gefördert gelten ...
§ 28 WoBindG Ermächtigungen (vom 01.01.2007)
... solange die Bindung nach § 8 besteht; b) in Fällen, in denen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder § 16 Abs. 2 oder 7 nur noch einzelne Wohnungen eines Gebäudes als ...
 
Zitat in folgenden Normen

Neubaumietenverordnung 1970 (NMV 1970)
neugefasst durch B. v. 12.10.1990 BGBl. I S. 2204; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2346
§ 8a NMV 1970 Kostenmiete in Fällen, in denen nur noch ein Teil der Wohnungen als öffentlich gefördert gilt
... nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder § 16 Abs. 2 oder 7 des Wohnungsbindungsgesetzes eine oder mehrere ...

Zweite Berechnungsverordnung (II. BV)
neugefasst durch B. v. 12.10.1990 BGBl. I S. 2178; zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 2 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
§ 2 II. BV Gegenstand der Berechnung
... Zustimmung des Darlehns- oder Zuschußgebers erforderlich. (8) Gelten nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder § 16 Abs. 2 oder 7 des Wohnungsbindungsgesetzes eine oder mehrere ...