Tools:
Update via:
Zitierungen von § 17 WoBindG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 WoBindG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoBindG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 WoBindG Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert"
... Mittel als Darlehen bewilligt worden sind, gilt, soweit sich aus dem § 16 oder dem § 17 nichts anderes ergibt, als öffentlich gefördert a) im Falle einer ... oder eine eigengenutzte Eigentumswohnung § 16 Abs. 5 und 7 sinngemäß. § 17 bleibt unberührt. (3) Sind die öffentlichen Mittel für eine Wohnung ...
§ 23 WoBindG Erweiterter Anwendungsbereich
... Vorschriften der §§ 13 bis 18 über den Beginn und das Ende der Eigenschaft öffentlich gefördert gelten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1469/v20771.htm