Artikel 1 - Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes über die Personalkostenerstattung für zugewiesene Beamtinnen und Beamte (DBGrGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2021 DBGrG § 21

Dem § 21 Absatz 5 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1143) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 werden die Kosten nur für vor dem 1. Januar 2020 vollzogene Rationalisierungsmaßnahmen erstattet."

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes über die Personalkostenerstattung für zugewiesene Beamtinnen und Beamte

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 DBGrGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DBGrGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 21 BPersVGNG Änderung des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes
... vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1466 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ...


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