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Viertes Gesetz zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes (4. BinSchAufgGÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel *
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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- *
- Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118; L 181 vom 5.7.2019, S. 123), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1668 vom 26. Juni 2019 (ABl. L 256 vom 7.10.2019, S. 1) sowie der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 53).
Artikel 1
Artikel 1 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Juni 2021 BinSchAufgG § 2, § 3, § 4, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 14
Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 336 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt nicht für Seeschiffe auf Seeschifffahrtsstraßen." - b)
- In Absatz 2 Nummer 3 wird nach dem Wort „Rheinschifffahrtsakte" ein Komma eingefügt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden in Nummer 8 am Satzende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 9 bis 11 angefügt:
- „9.
- die Beauftragung von juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts mit der Abnahme von Prüfungen der Befähigung und Eignung der Besatzungsmitglieder,
- 10.
- die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Ausbildungsprogrammen, den Inhalt von Ausbildungsprogrammen und den Widerruf der Zulassung von Ausbildungsprogrammen,
- 11.
- die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Simulatoren, die insbesondere zur Beurteilung von Befähigungen eingesetzt werden."
- b)
- In Absatz 6 Nummer 2 werden die Wörter „der Polizeidienststellen" durch die Wörter „die Polizeidienststellen" ersetzt.
- c)
- In Absatz 7 wird die Angabe „Absatz 1 Nummer 2 bis 8" durch die Angabe „Absatz 1 Nummer 2 bis 11" ersetzt.
- 3.
- Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Urkunden und sonstige schriftliche oder elektronische Dokumente können bis zur Zahlung der für sie geschuldeten Gebühren und Auslagen im Sinne des Absatzes 1 zurückbehalten oder an den Gebühren- und Auslagenschuldner unter Nachnahme des Gebühren- und Auslagenbetrags übersandt werden."
- 4.
- § 8 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird vor dem Wort „Straftat" das Wort „schweren" eingefügt und der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
- „3.
- Ordnungswidrigkeiten, die darauf beruhen, dass die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten nicht den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs entsprechen."
- 5.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu bestimmende zuständige Stelle" durch die Wörter „Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird das Wort „Identifikationsnummer" durch die Wörter „einheitliche europäische Schiffsnummer" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 und 5 angefügt:
- „4.
- erteilte, erneuerte, ersetzte und entzogene Zeugnisse einschließlich abgelehnter und laufender Zeugnisanträge,
- 5.
- Angaben über das Bordbuch: ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Nummer des Bordbuchs."
- c)
- Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übermittelt- 1.
- eine digitale Kopie aller Zeugnisse,
- 2.
- die Angaben, die in Anlage 2 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118; L 181 vom 5.7.2019, S. 123), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1668 vom 26. Juni 2019 (ABl. L 256 vom 7.10.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt sind,
- 3.
- die in Absatz 2 Nummer 4 und 5 genannten Angaben sowie
- 4.
- alle Änderungen der genannten Daten
- 6.
- In § 11 Absatz 6 Satz 1 und § 12 Absatz 7 Satz 1 wird jeweils das Wort „schriftlich" gestrichen.
- 7.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Berechtigungen" durch das Wort „Befähigungsnachweise" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
- „1.
- Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Besatzungsmitgliedsnummer, Dokumentennummer, Lichtbild, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Inhabers,
- 2.
- Art, Registernummer und Gültigkeitsstatus des Befähigungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises, Ausstellungs- und Ablaufdatum, ausstellende Behörde,".
- bb)
- In Nummer 3 werden nach dem Wort „Beschränkungen" die Wörter „oder Auflagen" eingefügt.
- cc)
- In Nummer 4 werden nach dem Wort „erteilte" die Wörter „, auch ausländische," eingefügt.
- dd)
- In Nummer 5 werden die Wörter „Entscheidungen über Versagung der Erteilung" durch die Wörter „Entscheidungen über die Versagung der Prüfungszulassung oder der Erteilung" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Bei einer Herstellung der Befähigungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise durch Dritte übermittelt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt dem Hersteller die hierfür erforderlichen Daten. Der Hersteller darf ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Befähigungszeugnisse alle Seriennummern der hergestellten Befähigungszeugnisse erheben, speichern und verwenden. Die Erhebung, Speicherung und Verwendung der übrigen im Befähigungszeugnis enthaltenen Angaben ist unzulässig, wenn sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Befähigungszeugnisses dient. Die in den Sätzen 2 und 3 genannten Angaben sind nach der Erhebung, Speicherung oder Verwendung vom Hersteller unverzüglich zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für die Erzeugung eines Befähigungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises in digitaler Form."
- d)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „, soweit dies erforderlich ist," gestrichen.
- bb)
- In Nummer 1 wird das Wort „obersten" gestrichen und nach den Wörtern „Schifffahrtsverwaltungen der Länder" die Wörter „, die mit der Abnahme von Prüfungen in der Binnenschifffahrt Beauftragten" eingefügt.
- cc)
- In Nummer 4 werden die Wörter „und Patenten, deren Entziehung, Rücknahme oder Widerruf" durch die Wörter „, Patenten, Befähigungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, ihre Entziehung, ihre Rücknahme, ihren Widerruf oder ihr Ruhen" ersetzt.
- dd)
- Im Satzteil nach Nummer 4 werden nach dem Wort „werden" ein Komma und die Wörter „soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist" angefügt.
- e)
- Folgender Absatz 6 wird eingefügt:„(6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in automatisierter Form an die Europäische Kommission zur Einstellung in die von ihr geführte elektronische Datenbank für Befähigungsnachweise und Schifferdienstbücher übermittelt werden."
- f)
- Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 7 bis 9 und wie folgt gefasst:„(7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen der Europäischen Union sowie an internationale Organisationen und andere Staaten, bei denen ein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist, übermittelt werden, soweit dies im jeweiligen Einzelfall erforderlich ist
- 1.
- für Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Schifffahrt, einschließlich der ordnungsgemäßen Durchführung von Prüfungsverfahren oder Entziehung von Befähigungsnachweisen,
- 2.
- zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt oder
- 3.
- zur Verfolgung von Straftaten nach Maßgabe der Vorschriften für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
(8) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch,- 1.
- wenn das Befähigungszeugnis zurückgegeben wird,
- 2.
- wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod des Befähigungszeugnisinhabers eingeht oder
- 3.
- wenn die letzte Fahrerlaubnis, das letzte Patent oder Befähigungszeugnis oder der letzte sonstige Befähigungsnachweis eines Inhabers seit mehr als fünf Jahren nicht mehr gültig ist und kein Entzug oder Ruhen einer weiteren Fahrerlaubnis, eines weiteren Patents oder Befähigungszeugnisses oder eines weiteren sonstigen Befähigungsnachweises angeordnet wurde.
(9) Bis zur Errichtung der Datei nach Absatz 1 dürfen die Daten nach Absatz 2 von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und in den regionalen Registern gespeichert und verwendet werden, die in den Standorten der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geführt werden. Die Absätze 3 bis 8 gelten bis zur Errichtung der Datei nach Absatz 1 für die regionalen Register entsprechend. Die in den Standorten der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geführten Dateien sind am Tag der Errichtung der Datei nach Absatz 1 unverzüglich zu löschen."
- 8.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu bestimmende zuständige Stelle" durch die Wörter „Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt folgende Daten erheben, speichern und verwenden:
- 1.
- Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Besatzungsmitgliedsnummer, Dokumentennummer, Lichtbild, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Inhabers,
- 2.
- Angaben über das Schifferdienstbuch: ausstellende Behörde, Ausstellungs- und Ablaufdatum, Nummer des Schifferdienstbuchs, Tauglichkeit und Befähigung des Inhabers, Gültigkeitsvermerke."
- c)
- Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3 und wie folgt gefasst:„(3) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zum Zwecke der Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften oder zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, im Einzelfall jeweils erforderlich ist, an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Länder, die Polizeidienststellen der Länder und die mit der Abnahme von Prüfungen in der Binnenschifffahrt Beauftragten übermittelt werden."
- d)
- Folgende Absätze 4 und 5 werden eingefügt:„(4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in automatisierter Form an die Europäische Kommission zur dortigen Einstellung in die von ihr geführte elektronische Datenbank übermittelt werden.(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen der Europäischen Union sowie an internationale Organisationen und andere Staaten, bei denen ein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist, übermittelt werden, soweit dies im jeweiligen Einzelfall erforderlich ist
- 1.
- für Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Schifffahrt, einschließlich der ordnungsgemäßen Durchführung von Prüfungsverfahren oder Entziehung von Schifferdienstbüchern,
- 2.
- zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt oder
- 3.
- zur Verfolgung von Straftaten nach Maßgabe der Vorschriften für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
- e)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
- f)
- Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 7 und folgender Satz 2 wird eingefügt:
„Für die Register nach Satz 1 gelten die Absätze 2 bis 6 bis zur Errichtung der Datei nach Absatz 1 entsprechend."
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der vom 10. Juni 2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. Juni 2021.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
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