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Artikel 1 - Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (26. BWahlGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Bundeswahlgesetzes
Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I S. 2395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 52 folgende Angabe eingefügt:
„§ 52a Unterstützungsunterschriften bei der Bundestagswahl 2021". - 2.
- Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
„§ 52a Unterstützungsunterschriften bei der Bundestagswahl 2021
Bei der Wahl des 20. Deutschen Bundestages gelten § 20 Absatz 2 und 3 sowie § 27 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes und § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 1 der Bundeswahlordnung mit der Maßgabe, dass die Zahl der danach erforderlichen Unterstützungsunterschriften jeweils auf ein Viertel reduziert ist."
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Zitierungen von Artikel 1 Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 26. BWahlGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
26. BWahlGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 26. BWahlGÄndG Weitere Änderung des Bundeswahlgesetzes
... Bundeswahlgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
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