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Änderung § 2 USG vom 01.07.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 USG, alle Änderungen durch Artikel 7 15. SGÄndG am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie des USGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 USG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 2 USG n.F. (neue Fassung) in der am 13.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 9 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730 |
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(Text alte Fassung) § 2 Leistungsarten | (Text neue Fassung)§ 2 Leistungsberechtigte und Leistungsarten |
Zur Unterhaltssicherung werden gewährt, 1. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst leistet, a) allgemeine Leistungen (§ 5), b) Überbrückungsgeld (§ 5a), c) besondere Zuwendung (§ 5b), d) Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c), e) Einzelleistungen (§ 6), f) Sonderleistungen (§ 7), g) Mietbeihilfe (§ 7a), h) Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b); diese Leistungen werden mit Ausnahme des Überbrückungsgeldes (§ 5a) auch gewährt, wenn der Wehrpflichtige freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst leistet; allgemeine Leistungen (§ 5), Überbrückungsgeld (§ 5a) und besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht gewährt für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet; 2. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst als Sanitätsoffizier in militärfachlicher Verwendung leistet, Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere (§ 12a); 3. wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung leistet, an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes, einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes oder einer Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes teilnimmt oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leistet, Leistungen nach den §§ 13 bis 13d; diese Leistungen werden auch gewährt bei der Heranziehung zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes. | (1) 1 Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes leisten oder in der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes Dienst leisten, erhalten: 1. allgemeine Leistungen (§ 5), 2. Überbrückungsgeld (§ 5a), 3. besondere Zuwendung (§ 5b), 4. Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c), 5. Einzelleistungen (§ 6), 6. Sonderleistungen (§ 7), 7. Mietbeihilfe (§ 7a), 8. Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b). 2 Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die in der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes Dienst leisten. 3 Wehrpflichtige, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, erhalten Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 8. 4 Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes leisten. 5 Die allgemeinen Leistungen (§ 5), das Überbrückungsgeld (§ 5a) und die besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht gewährt für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet. (2) Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes als Sanitätsoffiziere in militärfachlicher Verwendung leisten, erhalten Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere (§ 12a). (3) 1 Wehrpflichtige, die an einer Wehrübung nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes, einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes oder einer Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes teilnehmen oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leisten, erhalten Leistungen nach den §§ 13 bis 13d. 2 Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die Dienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. |
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