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Änderung § 2 USG vom 09.08.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 USG, alle Änderungen durch Artikel 10 WehrRÄndG 2008 am 9. August 2008 und Änderungshistorie des USG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 USG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 2 USG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Leistungsarten


Zur Unterhaltssicherung werden gewährt,

1. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst leistet,

a) allgemeine Leistungen (§ 5),

b) Überbrückungsgeld (§ 5a),

c) besondere Zuwendung (§ 5b),

d) Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c),

e) Einzelleistungen (§ 6),

f) Sonderleistungen (§ 7),

g) Mietbeihilfe (§ 7a),

h) Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b);

diese Leistungen werden mit Ausnahme des Überbrückungsgeldes (§ 5a) auch gewährt, wenn der Wehrpflichtige freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst leistet;

allgemeine Leistungen (§ 5), Überbrückungsgeld (§ 5a) und besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht gewährt für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet;

2. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst als Sanitätsoffizier in militärfachlicher Verwendung leistet,

Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere (§ 12a);

(Text alte Fassung)

3. wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung leistet, an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes oder einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes teilnimmt oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leistet,

(Text neue Fassung)

3. wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung leistet, an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes, einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes oder einer Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes teilnimmt oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leistet,

Leistungen nach den §§ 13 bis 13d;

diese Leistungen werden auch gewährt bei der Heranziehung zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes.



 (keine frühere Fassung vorhanden)