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Änderung § 4a USG vom 09.08.2008

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§ 4a USG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 4a USG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629

(Textabschnitt unverändert)

§ 4a Antrag


(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung werden auf Antrag gewährt.

(2) Antragsberechtigt sind

1. die anspruchsberechtigten Familienangehörigen,

2. der Wehrpflichtige.

(3) Als Antrag gilt auch die schriftliche Anzeige eines Trägers der Sozialhilfe nach § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder der Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

(Text alte Fassung)

(4) Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach Beendigung des auf Grund der Wehrpflicht geleisteten Wehrdienstes, im Falle des § 7b Abs. 2 drei Monate nach Zustellung des letzten maßgeblichen Einkommensteuerbescheides. Ist gegen den Wehrpflichtigen ein Verfahren auf Unterhaltsleistung anhängig, so erlischt das Antragsrecht erst mit Ablauf eines Monats nach Abschluss des Verfahrens oder nach Rechtskraft der Entscheidung.

(Text neue Fassung)

(4) Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach Beendigung des geleisteten Wehrdienstes. Ist gegen den Wehrpflichtigen ein Verfahren auf Unterhaltsleistung anhängig, so erlischt das Antragsrecht erst mit Ablauf eines Monats nach Abschluss des Verfahrens oder nach Rechtskraft der Entscheidung.