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Änderung § 9 USG vom 09.08.2008
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§ 9 USG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung | § 9 USG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Empfangsberechtigte | |
(Text alte Fassung) Die Einzelleistungen und die Sonderleistungen sind an die Anspruchsberechtigten, die allgemeinen Leistungen sowie das Überbrückungsgeld, die besondere Zuwendung und die Beihilfe bei Geburt eines Kindes an die Ehefrau oder, wenn eine anspruchsberechtigte Ehefrau nicht vorhanden ist, an die von dem Wehrpflichtigen bestimmte anspruchsberechtigte Person auszuzahlen. Bei einer Lebenspartnerschaft sind die allgemeinen Leistungen sowie das Überbrückungsgeld und die besondere Zuwendung an den Lebenspartner des Wehrpflichtigen auszuzahlen. | (Text neue Fassung) Die Leistungen sind grundsätzlich an einen Anspruchsberechtigten auszuzahlen. Die Leistungen für ein anspruchsberechtigtes Kind sind abweichend hiervon an diejenige Person auszuzahlen, die sorgeberechtigt ist und bei der das Kind lebt. Der Härteausgleich nach § 23 ist an denjenigen auszuzahlen, bei dem die besondere Härte vorliegt; bei einem Härteausgleich für Kinder gilt Satz 2. |
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