Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 USG vom 13.04.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 USG, alle Änderungen durch Artikel 2 15. SGÄndG am 13. April 2013 und Änderungshistorie des USG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 USG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung
§ 2 USG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 9 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2015) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Leistungsberechtigte und Leistungsarten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes leisten oder in der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Dienst leisten, erhalten:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes leisten oder in der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes Dienst leisten, erhalten:

1. allgemeine Leistungen (§ 5),

2. Überbrückungsgeld (§ 5a),

3. besondere Zuwendung (§ 5b),

4. Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c),

5. Einzelleistungen (§ 6),

6. Sonderleistungen (§ 7),

7. Mietbeihilfe (§ 7a),

8. Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b).

vorherige Änderung

2 Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die in der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Dienst leisten. 3 Wehrpflichtige, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 8. 4 Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten. 5 Die allgemeinen Leistungen (§ 5), das Überbrückungsgeld (§ 5a) und die besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht gewährt für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet.



2 Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die in der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes Dienst leisten. 3 Wehrpflichtige, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, erhalten Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 8. 4 Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes leisten. 5 Die allgemeinen Leistungen (§ 5), das Überbrückungsgeld (§ 5a) und die besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht gewährt für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet.

(2) Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes als Sanitätsoffiziere in militärfachlicher Verwendung leisten, erhalten Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere (§ 12a).

(3) 1 Wehrpflichtige, die an einer Wehrübung nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes, einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes oder einer Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes teilnehmen oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leisten, erhalten Leistungen nach den §§ 13 bis 13d. 2 Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die Dienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2015)