Zitierungen von § 2 USG
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 7 WehrRÄndG 2011 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Leistungsberechtigte und ... a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Leistungsberechtigte und Leistungsarten". b) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt ... Nummer I wird wie folgt gefasst: „Unterabschnitt 1 Leistungen nach § 2 Absatz 1". c) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Nummer II wird wie folgt ... Nummer II wird wie folgt gefasst: „Unterabschnitt 2 Leistungen nach § 2 Absatz 2". d) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Nummer III wird wie folgt ... Nummer III wird wie folgt gefasst: „Unterabschnitt 3 Leistungen nach § 2 Absatz 3". e) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Nummer IV wird wie folgt ... gefasst: „Unterabschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften". 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Leistungsberechtigte und Leistungsarten ... Vorschriften". 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Leistungsberechtigte und Leistungsarten (1) Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst nach ... Abschnitts wird wie folgt gefasst: „Unterabschnitt 1 Leistungen nach § 2 Absatz 1". 4. Die Überschrift der Nummer II des Zweiten Abschnitts wird wie ... Abschnitts wird wie folgt gefasst: „Unterabschnitt 2 Leistungen nach § 2 Absatz 2". 5. In § 12a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. ... § 2 Absatz 2". 5. In § 12a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ersetzt. 6. Die ... 12a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ersetzt. 6. Die Überschrift der Nummer III des Zweiten Abschnitts ... Abschnitts wird wie folgt gefasst: „Unterabschnitt 3 Leistungen nach § 2 Absatz 3". 7. Die Überschrift der Nummer IV des Zweiten Abschnitts wird wie ...
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